Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber
Stand: 10.06.2019
Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). Mit dieser Meldung gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung der Stellenangebote als erteilt. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Einer Inklusionsvereinbarung nach § 166 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 166 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden.
Wird zitiert von 126 Entscheidungen zu § 165 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 29.04.2021 – 8 AZR 279/20Benachteiligung wegen der SchwerbehinderungZitiert von 22
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.01.2024 – 3 Sa 103/23Zitiert von 2
- BAG, 26.11.2020 – 8 AZR 59/20(Schwer)Behinderung - Vorstellungsgespräch - VerzichtZitiert von 19
- VG Sigmaringen, 12.12.2024 – 7 K 2194/23
- BAG, 25.04.2024 – 8 AZR 143/23Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolglose Bewerberin - Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung - Einladungspflicht nach § 165 Satz 3 SGB IX - interne Stellenausschreibung - Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPOZitiert von 25
- BAG, 08.05.2025 – 8 AZR 299/24 · Altersgrenze - EinstellungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.06.2026 – 5 B 15.25Darlegungserfordernis; ÜberraschungsentscheidungZitiert von 2
- ArbG Bonn, 22.05.2026 – 4 Ca 2424/25
- LAG Köln, 30.01.2026 – 10 SLa 561/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 165 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.