Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 114
Nach Gewicht
- BAG, 29.04.2021 – 8 AZR 279/20Benachteiligung wegen der SchwerbehinderungZitiert von 18
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.01.2024 – 3 Sa 103/23Zitiert von 2
- BAG, 26.11.2020 – 8 AZR 59/20(Schwer)Behinderung - Vorstellungsgespräch - VerzichtZitiert von 14
- VG Sigmaringen, 12.12.2024 – 7 K 2194/23
- BAG, 25.04.2024 – 8 AZR 143/23Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolglose Bewerberin - Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung - Einladungspflicht nach § 165 Satz 3 SGB IX - interne Stellenausschreibung - Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPOZitiert von 21
- BAG, 08.05.2025 – 8 AZR 299/24 · Altersgrenze - EinstellungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.06.2026 – 5 B 15.25
- LAG Köln, 30.01.2026 – 10 SLa 561/24
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2026 – OVG 10 B 11/20
114 Entscheidungen zu § 165 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 165 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 156). Mit dieser Meldung gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung der Stellenangebote als erteilt. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Einer Inklusionsvereinbarung nach § 166 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 166 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden.